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   FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19 E   

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FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19 E (https://dejure.org/2020,6029)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2020 - 10 K 546/19 E (https://dejure.org/2020,6029)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 10 K 546/19 E (https://dejure.org/2020,6029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsache

  • datev.de (Kurzinformation)

    Änderungen eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen bei Arbeitgeberzuschüssen zu Beiträgen an berufsständisches Versorgungswerk

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen bei Arbeitgeberzuschüssen zu Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Zudem übersehe der Beklagte, so der Kläger, dass sich der dem BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997 zugrundeliegende Sachverhalt vom Streitfall unterscheide.

    Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Die Lohnsteuerbescheinigungen ließen aber nicht positiv erkennen, dass es sich bei den dort eingetragenen Altersvorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers (Kz. 304) um Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen handelte (so auch in einem zu diesem Punkt vergleichbaren Fall BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trotz Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Maßgebend hierfür ist zum einen, dass allein der Kläger - jedenfalls auf einer abstrakten Ebene - über die volle Kenntnis des Sachverhalts verfügte (so auch BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Hinzu kommt, dass die betragsmäßige Übereinstimmung des verdoppelten Betrages in Kz. 304 einerseits und in Kz. 302 andererseits in den Veranlagungszeiträumen 2015 und 2016 vom Sachbearbeiter nur durch Addition zweier vierstelliger Zahlen hätte erkannt werden können, was nicht jedem auf den ersten Blick möglich ist (so auch BFH-Beschluss vom 14.5.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

  • BFH, 12.02.2020 - X R 27/18

    Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Der Beklagte habe außerdem in der Einspruchsentscheidung nicht die aktuell zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 07. Mai 2018, 8 K 2881/16 (Revision anhängig unter dem Aktenzeichen X R 27/18) berücksichtigt.
  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet oder einen in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung gegebenen Hinweis unbeachtet gelassen hat (BFH, Urteil vom 22.5.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 8 K 2881/16

    Keine Änderung nach § 129 AO bei falscher Eintragung von Beiträgen an eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Der Beklagte habe außerdem in der Einspruchsentscheidung nicht die aktuell zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 07. Mai 2018, 8 K 2881/16 (Revision anhängig unter dem Aktenzeichen X R 27/18) berücksichtigt.
  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des Finanzamts deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585).
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die "Neuheit einer Tatsache" ist der Zeitpunkt der abschließenden Willensbildung durch den zuständigen Beamten (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458).
  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass die Berufung des Finanzamts auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht als treuwidrig anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 6.2.2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694).
  • BFH, 19.11.2008 - II R 10/08

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    Bekannt ist eine Tatsache, wenn die Finanzbehörde positive Kenntnis von ihr hat; dass sie sie hätte erkennen können oder sogar müssen, genügt nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2008 II R 10/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 548), wenngleich ein "Kennenmüssen" einer Änderung nach Treu und Glauben entgegen stehen kann (dazu 4.).
  • FG München, 27.06.2018 - 1 K 3315/16

    Änderung der Einkommensteuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 546/19
    In Selbstzahler-Sachverhalten sind maßgebliche Teilstücke des Sachverhalts deshalb die geleisteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung und zudem deren konkrete Aufteilung in den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und in den geleisteten Beitrag des Steuerpflichtigen (so auch FG München, Urteil vom 27.6.2018 1 K 3315/16, juris).
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